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BÜROZEITEN: TERMINVEREINBARUNG UNTER   08071  90 33 83

ZUTRITT ZU DEN LAGERRÄUMEN: TÄGLICH VON 6 - 22 Uhr

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Boxen Stop GmbH

1. Mietbeginn

1.1.  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietobjekt für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn Zug um Zug mit Zahlung der Kaution und des ersten Mietzinses zu überlassen.

1.2.  Der Mieter hat das Abteil besichtigt. Der Mieter erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Bei Übernahme hat er das gemietete Abteil nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, andernfalls ist von einem ordnungsgemäßen Zustand des Abteils auszugehen.

 

2. Nutzung/Einlagerung

2.1. Das Abteil ist vom Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter ist für eine sachgemäße den eingelagerten Gegenständen entsprechende regelmäßige Lüftung des Lagerabteils verantwortlich. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

2.2. Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden.

2.3. Das Abteil darf ausschließlich nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Jede anderweitige Nutzung ist nicht gestattet.

2.4. In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schaden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritte sowie keine Umweltschäden entstehen und keine Gegenstände zu lagern, deren Lagerung gesetzlich verboten ist. 

Es ist ausdrücklich untersagt, 

- feuer- und explosionsgefährliche, 

- radioaktive, 

- zur Selbstzündung geeignete, 

- giftige, ätzende oder übel riechende Gegenstände 

einzulagern. 

Die Einlagerung von Waffen, Munition, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen keine gefährlichen Güter gemäß Gefahrgutverordnung oder Güter, für die besondere Lagervorschriften gelten, eingelagert werden. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht eingelagert werden. 

Die Einlagerung von Wertgegenständen wie z. B. Schmuck, Juwelen, Perlen, Bargeld, Kunstgegenstände, etc. ist nicht gestattet.

Die Lagerung von Kleidung ist nur gestattet, wenn diese schädlingssicher verpackt ist.

2.5. Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils – wie Gängen, Korridoren etc. – Gegenstände – auch nur vorübergehend – abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.

2.6. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

3. Untervermietung

Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz, noch teilweise – unter zu vermieten.

4. Zugang zum Gebäude und Abteil durch den Mieter

4.1. Auf dem Firmengelände gilt die Straßenverkehrsordnung, es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.

4.2. Das Halten im Bereich der Lastenaufzüge ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; ansonsten ist das Halten dort nicht gestattet, hierfür stehen gesonderte Kundenparkplätze zur Verfügung.

4.3. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Büro vorher angekündigt ist, und die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt.

4.4. Der Zugang zum Abteil erfolgt durch eine elektronische Zugangskontrolleinrichtung; der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird. Es sei denn der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

4.5. Nur dem Mieter, ihn begleitende Personen sowie die im Mietvertrag ausdrücklich genannten Personen ist der Zugang zu Gebäude und Abteil gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang zu verweigern, sollte dies nicht erfolgen.

4.6. Soweit der Mieter weitere, im Mietvertrag nicht autorisierten Personen Zugangsberechtigung erteilen will, hat er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigen vorweg schriftlich mitzuteilen. Gleichfalls hat er schriftlich mitzuteilen, wenn eine bereits autorisierte Personen nicht mehr zugangsberechtigt ist.

4.7. Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.

4.8. Der Mieter hat Zugang zu dem Gebäude und seinem Abteil mittels Schlüssel von Novoferm und PIN-Nummer. Das Anfertigen von zusätzlichen Schlüsseln ist nicht gestattet.

5. Mängel der Mietsache 

5.1. Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

5.2. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel des Mietobjekts wird ausgeschlossen.

5.3. Die Überwachung, Unterhaltung, Pflege, etc. der eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des Mieters. 

5.4. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung des Mietobjektes durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstigen Dritten, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

6. Betreten des Abteils durch den Vermieter

Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen das Abteil nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes und zur Reparatur betreten; bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck zur Öffnung des Abteils befugt.

7. Mietzins/Kaution/Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

7.1. Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten.

7.2. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.

7.3. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.4. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur zu, wenn es sich um unbestrittene der rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

7.5. Die Kaution ist nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe sowie Vorlage einer ordnungsgemäßen Kündigung des Lagerabteils an den Vermieter innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen auf ein vom Mieter bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto zurück zu überweisen. Die Rückerstattung in Bar ist ausgeschlossen.

8. Pfandrecht

8.1. Der Vermieter hat das Recht wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit deren Ausgleich sich der Mieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen – auch wenn die Einlagerung nur vorübergehend erfolgt – geltend zu machen.

8.2. Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist.

8.3. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen, und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben.

8.4. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen.

8.5. Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsanordnung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.

9. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere,

  • wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug befindet,

  • wenn der Mieter trotzt Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.

10. Beendigung

10.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt gereinigt zu räumen und an den Vermieter nebst aller Schlüssel von Novoferm herauszugeben. Vom Mieter verursachte Schäden sind zu beseitigen. 

10.2. Nach Ende der Vertragslaufzeit oder bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung nach fruchtloser Abmahnung ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt (Lagerbox/Lagerfläche) zu öffnen und die darin befindlichen Gegenstände in Besitz zu nehmen.

Übersteigt der materielle Gesamtwert der vom Vermieter in Besitz genommenen Gegenstände die zu zahlenden Entgelte nicht oder sind die Gegenstände für eine Verwertung nicht geeignet, ist der Vermieter berechtigt, diese sofort nach Öffnung entschädigungslos zu verwerten oder zu entsorgen, soweit diese keinen erkennbaren immateriellen oder persönlichen Wert aufweisen. Andernfalls erfolgt die Verwertung nach Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Mieter ist verpflichtet, eventuell anfallende Entsorgungskosten zu tragen. 

Die Herausgabe von verwahrten Gegenständen erfolgt nach Entrichtung aller Nutzungs- und Bearbeitungsentgelten.

 

11. Mehrere Mieter

 

11.1. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

11.2. Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, wie z. B. Kündigungserklärung. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht bei dem Vermieter abgegeben werden. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch einzelne Mieter besteht keine Vollmacht.

12. Schriftform

Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort / Sonstiges

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2. Erfüllungsort ist 83549 Eiselfing.

13.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

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